Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland


Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamtes zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen.

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen ausländischen Stelle, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Legalisation/Apostille erforderlich ist. In manchen Ländern wird eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt, welche nur aufgrund eines Ehefähigkeitszeugnisses eines deutschen Standesamtes ausgestellt wird.

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Wohnort-Standesamt des deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Nur wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig (§ 39 des Personenstandsgesetzes).

Erst nach abschließender Prüfung des Antrags und Unterlagen kann das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden, welches 6 Monate ab dem Tage der Ausstellung gültig ist.