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Widerspruchsrecht gegen die Meldedaten-Übermittlung ans Bundesamt für Wehrverwaltung

Ketzin, den 09. 10. 2015

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes

 

 „Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung“

 

 

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt  für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

 

1.        Familienname,

2.        Vornamen,

3.        gegenwärtige  Anschrift

 

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

 

Nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

 

Der Widerspruch kann im Bürgerbüro der Stadt Ketzin/Havel, Rathausstr.7 schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.