Veränderungen durch das neue Bundesmeldegesetz ab dem 01.11.2015

Ketzin, den 29. 09. 2015

Was ändert sich für Wohnungsgeber?

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist bei jedem Einzug eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber auszustellen. Diese wird vom Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte (Wohnungsverwaltungen). Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten.

Muss ich als Wohnungsgeber eine solche Bescheinigung ausstellen?

Nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesen (MeldFortG) ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Das heißt, er muss eine Bestätigung ausstellen.

Was passiert, wenn der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt?

In diesem Fall kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Welche Angaben muss die Wohnungsbestätigung enthalten?

Nach § 19 Abs. 3 muss die Bestätigung folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung,
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsbestätigung

Im Mietvertrag ist meistens nur ein Hauptmieter angegeben. Da die weiteren meldepflichtigen Personen meistens nicht angegeben sind, erfüllt der Mietvertrag nicht Voraussetzungen einer Wohnungsbestätigung.

Wo erhalte ich eine Wohnungsbestätigung?

Einen entsprechenden Vordruck werden wir spätestens im Oktober auf www.ketzin.de einstellen.

Ihr Bürgerbüro der Stadt Ketzin/Havel