Winterdienst: Kein Salz und keinen Splitt verwenden
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Ketzin/Havel schreibt in § 5 „Art und Umfang des Winterdienstes“ ausdrücklich vor:
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.
Die Verwendung von Salz oder sonstiger ökologisch nicht verträglicher auftauender Stoffe ist grundsätzlich verboten. (In der Satzung sind drei Ausnahmefälle geregelt.*)
Als abstumpfende Mittel sind Sand und Kies mit einer maximalen Korngröße von 4 mm zugelassen.
Leider wird derzeit an mehreren Stellen die Verwendung von Salz und Splitt beobachtet. Dies ist unzulässig und daher zu unterlassen.
Für Freitag sind erneut Schneefälle angekündigt. Die Einhaltung der zulässigen Streumaterialien im Rahmen der Streupflicht wird dann zeitnah durch Beschäftigte der Stadt kontrolliert.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung der geltenden Regelungen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
* Auszug aus der Straßenreinigungssatzung:
"Die Verwendung von Salz oder sonstiger ökologisch nicht verträglicher auftauender Stoffe ist grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt
In besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
An besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, starke Gefälle- bzw. Steigungsstrecken
An Hydranten und Absperrschiebern, wenn die Freihaltung anders nicht gewährleistet werden kann.
So lange, wie auftauende Mittel wirken, ist ein maschineller Winterdienst auf Gehwegen, die mit Gehwegplatten befestigt sind, nur mit handgeführten Geräten gestattet. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in den genannten Ausnahmefällen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit Salz oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben oder begrünten Flächen abzulagern."
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